Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

1. Eichsfelder Sportclub

2. Sitz des Vereins ist in Leinefelde, Am Richteberg 14.
3. Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und den Zusatz e.V. führen.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund, den Fachverbänden des Landessportbundes an und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Gemeinschaft.
b) Der Verein fördert den Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport auf allen Ebenen und widmet sich dabei besonders der sportlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
c) Der Integration von jungen Menschen mit Migrationshintergrund gilt ein Hauptaugenmerk.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) die Durchführung eines regelmäßigen und leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
b) den Aufbau von Übungs- und Trainingsprogrammen für den Bereich des Breiten- und Freizeitsports;
c) die aktive und passive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen;
d) die Durchführung von eigenen Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung von Trainern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung in der Höhe der aktuell gültigen maximalen Höhe für ehrenamtliche Vorstandsarbeit im Jahr erhalten.

§ 4 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins kann nur eine natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
b) außerordentlichen Mitgliedern,
Außerordentliche Mitglieder sind passive, fördernde oder zeitlich befristete Mitglieder aus Sportkursen des Vereins.
c) Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorständen ernennen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Gesamtvorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
b) Streichung von der Mitgliederliste
Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
c) Tod/ Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
d) Ausschluss aus dem Verein
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben davon unberührt.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen:
a) aufgrund erheblicher Verstöße gegen die bestehende Satzung;
b) aufgrund schweren Verstoßes gegen die Interessen und Ziele des Vereins;
c) aufgrund groben unsportlichen Verhaltens.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf schriftlichen Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist sofort wirksam und ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Wird gegen den Ausschluss entschieden, so ist ebenfalls das den Ausschluss beantragende Mitglied in gleicher Weise zu informieren.
5. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten und zu begründen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
6. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8 Beiträge
1. Für ordentliche Mitglieder ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlweise und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge auf schriftlichen Antrag des Mitglieds ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.
5. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und seiner Abteilungen regelt die Beitragsordnung, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird und kein Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig
3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand auf den Internetseiten des Vereins, per Post oder per E-Mail an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. Die Tagesordnung, die vom Gesamtvorstand festgelegt wird, ist der Einladung beizufügen.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
5. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge  sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.
7. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden abzuhalten.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen und entscheiden mit einfacher Mehrheit. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung des Gesamtvorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes fallen.

§ 12 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Jugendwart
e) Schriftführer
f) und bis zu 4 Beisitzern

2. Die Ausübung mehrerer Vorstandsfunktionen in einer Person ist unzulässig. Zulässig ist die Personalunion einer Vorstandsfunktion und einer Abteilungsleitung.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je 1 Stimme.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f) Ausschluss von Mitgliedern
3. Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 14 Geschäftsführender Vorstand gem. §26 BGB
1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 15 Abteilungen
Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes eine eigene Abteilung gegründet werden. Ihr stehen ein Abteilungsleiter und wenn möglich ein stellvertretender Abteilungsleiter vor.
Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Für die Einberufung von Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften zur Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16 Beschlussfassung und Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 17 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 18 Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung

§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 20 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Kinderhospiz Mitteldeutschland Nordhausen e.V., Harzstraße 58, 99734 Nordhausen am Harz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung
1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.08.2012 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Leinefelde, 01.03.2017